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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.04.2005 - 7 Sa 21/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Lohnsteuerklasse. Wechsel der Lohnsteuerklasse

Leitsatz (amtlich)

Wechselt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse, vereinbart der Arbeitgeber danach mit ihm die Altersteilzeit im Kombi-Modell und zahlt den Aufstockungsbetrag nach der neuen Lohnsteuerklasse (zwei Jahre lang), so liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers nicht vor.

Normenkette

BGB § 242

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2142/04)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.06.2006; Aktenzeichen 9 AZR 423/05)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.11.2004 – 3 Ca 2142/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, wie der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Aufstockungsbetrag in der Altersteilzeit zu berechnen ist.

Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Angestellte in Teilzeit beim Finanzamt B-Stadt beschäftigt. Die Klägerin ist verheiratet, ihr Ehemann ist ebenfalls berufstätig.

Mit Wirkung ab 01.01.2002 wählte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann eine Versteuerung der jeweiligen Gehälter entsprechend Lohnsteuerklasse IV. In den Jahren zuvor war der Verdienst des Ehemannes gemäß Lohnsteuerklasse III sowie der Verdienst der Klägerin gemäß Lohnsteuerklasse V versteuert worden.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18.01.2002 Altersteilzeit im Blockmodell ab 01.02.2002. Aufgrund dieses Antrages wurde unter Datum des 22.01.2002 zwischen dem C., vertreten durch den Vorsteher des Finanzamtes B-Stadt und der Klägerin ein Änderungsvertrag geschlossen, wonach die Klägerin im so genannten Blockmodell ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortführt, wobei di...

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