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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.05.2023 - 2 Sa 228/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungsanspruch als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L aufgrund eines Arbeitsvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Im Falle einer unwirksamen Weisung bzw. Versetzung richtet sich der Beschäftigungsanspruch auf die zuletzt zugewiesene Tätigkeit. 2. Der Arbeitsvertragsschluss kann unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung eines schriftlichen Arbeitsvertrags durch beide Parteien erfolgen. Durch die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers und die Entgegennahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber kann konkludent ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 145 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 18.05.2022; Aktenzeichen 5 Ca 1055/21)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.05.2022 - 5 Ca 1055/21 - abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L. zu unveränderten Bedingungen zu beschäftigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L. zu beschäftigen.

Unter dem 26. März 2016 wurde zwischen der Klägerin und der Rehabilitations-Klinik M. GmbH & Co. KG ein Arbeitsvertrag (Bl. 28 - 31 d. A.) geschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält:

"§ 1 Anstellung

1. Der Arbeitnehmer wird ab dem 01.05.2016 als Fachärztin für Allgemein- und Innere Medizin, und Fachärztin Arbeitsmedizin in den kardiologischen Abte...

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