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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.05.2016 - 2 Sa 501/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnungsfreie außerordentliche Verdachtskündigung bei Veräußerung von Magazinbeständen der Arbeitgeberin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Arbeitgeberin nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich und auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist.

2. Der dringende Verdacht, dass sich gerade der im Magazin beschäftigte und für Bestellungen zuständige Arbeitnehmer das von ihm veräußerte Silberlot heimlich aus dem Magazin zugeeignet hat, betrifft eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung, bei der eine Hinnahme durch die Arbeitgeberin ganz offensichtlich ausgeschlossen ist; aufgrund des schwerwiegenden Tatverdachts kann eine Wiederherstellung des für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unabdingbar notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden, so dass eine Abmahnung entbehrlich ist.

 

Normenkette

BGB §§ 626, 314 Abs. 2, § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 13.10.2015; Aktenzeichen 2 Ca 443/15)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.10.2015 - 2 Ca 443/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • II.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung.

Der 1963 geborene Kläger, der zwei erwachsene Kinder hat, ist seit 01. August 1978 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Magazin beschäftigt. Er kann im Rahmen seiner Tätigkeit selbst Bestellungen auslösen, die gegengezeichnet werden müssen. Neben dem Kläger ist im Magazin Herr Z beschäftigt. Die Beklagte verwendet als Produktionshilfsmaterial Silberlot, welches...

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