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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.04.2009 - 2 Sa 36/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifanwendung. Überleitung von BAt in TVöD

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 1 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA stellt die allgemeine Regel auf, wonach der TVÜ-VKA nur dann Anwendung findet, wenn das Arbeitsverhältnis über den 01.10.2005 hinaus fortbesteht.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 1 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen 4 Ca 806/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.11.2008 – 4 Ca 806/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Diese ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Sie war in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.2005 in der Kindertagesstätte G. als Erzieherin beschäftigt. Zuletzt bezog sie dort nach Vergütungsgruppe BAT V c ihr Gehalt in der Endstufe 6.

Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeine G. endete zum 31.12.2005 aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Ortsgemeinde.

Ab 01.01.2006 wurde die Klägerin in der Kindertagesstätte des Beklagten als Erzieherin eingestellt. Vereinbart ist die Anwendung der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Spartenfassung.

In Anwendung der Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge gemäß Anlage 3 zum TVÜ-VKA wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 6 Stufe 2 des TVöD eingruppiert.

Mit der Auffassung, sie sei falsch eingruppiert, weil ihr Arbeitsverhältnis gemäß den Bestimmungen des TVÜ-VKA in den TVöD überzuleiten sei, dies bedeute, dass sie wie zuvor in ihrem Arbeitsverhältnis bei der Ortsgemeinde G. auch in ihrem derzeitigen Arbeitsverhältnis in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren sei, hat die Klägeri...

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