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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.01.2004 - 6 Sa 1207/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsplatz. leidensgerechter. Beschäftigungsanspruch. Schwerbehinderung

Leitsatz (amtlich)

Der schwerbehinderte Mensch, der eine leidensgerechte Beschäftigung einklagt, muss – trotz der Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 81 Abs. 4 SGB IX – detailliert darlegen, welche leidensgerechte Tätigkeit er noch ausüben und welchen konkreten Arbeitsplatz er ausfüllen kann. Dabei muss er seine persönlichen und fachlichen Qualifikationen darlegen und diese in Bezug zu dem konkret ins Auge gefassten Arbeitsplatz bringen.

Normenkette

SGB IX § 81 Abs. 4

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 24.07.2003; Aktenzeichen 2 Ca 758/03 KL)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 24.07.2003 – AZ: 2 Ca 758/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem klagenden Arbeitnehmer einen behindertengerechten Arbeitsplatz zuzuweisen.

Der Kläger weist einen Grad der Behinderung von 100 auf und ist seit 01.05.1981 bei den Amerikanischen Streitkräften zuletzt als Feuerlöschtechniker beschäftigt. Der Kläger ist seit 16.07.2000 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und erhält seit 01.09.2000 eine Berufsunfähigkeitsrente.

Der Kläger hat seine Klage vom 25.04.2003 im Wesentlichen damit begründet, dass er wegen einer Arthrose im Schulterbereich mit Schwerpunkt links nicht mehr Über – Kopf – Arbeiten, schweres Heben und Tragen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ständige Zwangshaltungen auf Dauer von ihm nicht mehr verrichtet werden könnten. Eine fachärztliche Bescheinigung vom 11.05.2001 belege jedoch, dass er noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne hohe Laufbelastungen bevor...

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