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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.12.2001 - 3 Sa 899/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankengeldzuschuss. Tarifauslegung. Nettobetrag. Nettoentgelt. freiwillige Krankenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 16 Ziff. 2 des MTV Nr. 9 zwischen dem Arbeitgeberverband Energie Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV steht einem Beschäftigten nach mindestens einjähriger Beschäftigungszeit nach Ablauf von 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeldzuschuss zu, der sich aus dem Unterschied zwischen den Brutto-Geldleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettobetrag der für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit gezahlten, regelmäßigen Vergütung einschließlich der laufenden Sozialleistungen bestimmt.

 

Normenkette

TVG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 03.05.2001; Aktenzeichen 9 Ca 206/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.03.2003; Aktenzeichen 5 AZR 186/02)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Aktz. 9 Ca 206/01 – vom 03.05.01 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines tariflichen Krankengeldzuschusses in Höhe von 3.185,00 DM in Anspruch. Er ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt als Sachbearbeiter in der Abteilung Stromverkauf/Sonderkunden gegen ein Monatsgehalt von 7.080,00 DM beschäftigt. Er ist arbeitsunfähig seit dem 22.09.2000. Der Entgeltfortzahlungsanspruch endete am 02.11.2000. Ab 03.11.2000 erhält der Kläger Krankengeld.

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 16 Ziff. 2 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrages Nr. 9 zwischen dem Arbeitgeberverband Energie Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV. Diese Bestimmung lautet:

„§ 16 Fortzahlung des Arbeitsentgeltes Kr...

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