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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.09.2011 - 8 Sa 175/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeber, Mehrheit. Arbeitsverhältnis, einheitliches. Kündigung, fristlose. Fristlose Kündigung wegen Herstellens eines inhaltlich fahlschen Schriftstückes

 

Leitsatz (redaktionell)

Wirkt der Arbeitnehmer, der eine herausgehobenen Position bekleidet und die Geschäfts- und Vermögensinteressen seines Arbeitgebers besonders zu wahren hat, an der Herstellung eines inhaltlich unrichtigen Schriftstücks mit, das geeignet ist, die Rechtsposition des Arbeitgebers gegenüber einem Mitbewerber zu beeinträchtigen, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, der geeignet ist, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 15.02.2011; Aktenzeichen 6 Ca 969/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 15.02.2011 – AZ: 6 Ca 969/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte ist eine selbständige Gesellschaft innerhalb des Z-Konzerns, der sich mit der Herstellung und dem Handel von Papier und Papiererzeugnissen beschäftigt. Weitere Gesellschaften dieses Konzerns sind die die Z AG mit Sitz in Landau, die Y GmbH & Co. KG mit Sitz in Offenbach a.d.Q. und die XPM 2 GmbH mit Sitz in Eisenhüttenstadt. Die Geschäftsführer der Beklagten sind zugleich auch Geschäftsführer der anderen Konzerngesellschaften.

Der Kläger war zunächst seit dem 01.01.1998 bei der Rechtsvorgängerin der Z AG, der Y Papierverarbeitung GmbH als Vertriebsleiter beschäftigt. Diese traf am 15.02.2001 mit dem Kläger eine als „Änderungsvertrag” be...

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