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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.08.2012 - 3 Sa 234/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeugnis. Berichtigung. Beweislast. Gesamtbeurteilung. Zeitfaktor. Zeugnisklarheit. Endbeurteilung in Arbeitszeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Aus dem Verbot der Zeugnisklarheit folgt zwar, dass das Zeugnis nicht in sich widersprüchlich sein darf. Ein Anspruch auf eine bestimmte Endnote ergibt sich daraus aber nur, wenn die Einzelbeurteilungen bzw. der sonstige Zeugnisinhalt zwingend den Schluss auf die vom Arbeitnehmer verlangte bessere Endbeurteilung zulassen (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - NZA 2004, 843).

 

Normenkette

GewO § 109

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 10.04.2012; Aktenzeichen 8 Ca 2013/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10. April 2012 - 8 Ca 2013/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

Der Kläger war zunächst vom 1. Mai 1998 bis 31. Oktober 2009 bei der Firma F. Vliesstoffe KG beschäftigt, die ebenso wie die Beklagte zur Unternehmensgruppe F. gehört. Zum 1. November 2009 wechselte er innerhalb des Konzerns zur Beklagten. Die Firma F. Vliesstoffe KG erteilte ihm anlässlich seines Ausscheidens am 31. Oktober 2009 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Bl. 4, 5 d.A.), auf das Bezug genommen wird. Nach seinem Wechsel zur Beklagten zum 1. November 2009 war er dort aufgrund Arbeitsvertrags vom 26. Oktober 2009 (Bl. 43 bis 46 d.A.) als "Beauftragter für die Qualitätssicherung" eingesetzt und insbesondere für den Aufbau des Qualitätsmanagementsystems (nach DIN EN ISO 13485) sowie die damit verbundene erstmalige Zertifizierung der Beklagten zuständig, die dann im Oktober 2010 erfolgte.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 (Bl. 35 d.A.) erteilte die Beklag...

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