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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.09.2019 - 5 Sa 91/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber einen Stammarbeitsplatz in einem bestimmten Werk in einer bestimmten Abteilung zuordnet und ihn dort einsetzt, sofern dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist.

 

Normenkette

GewO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 15.01.2019; Aktenzeichen 6 Ca 1142/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15. Januar 2019, Az. 6 Ca 1142/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Arbeitsplatz in einer bestimmten Abteilung als Stammbereich zuzuordnen und ihn dort einzusetzen.

Der 1965 geborene Kläger ist seit Oktober 2003 im Lkw-Montagewerk der Beklagten in C-Stadt zu einer Bruttomonatsvergütung von ca. € 3.750,00 in der 35-Stunden-Woche im Schichtbetrieb beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in diesem Werk über 10.000 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet ua. der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz Anwendung. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien lautet auszugsweise:

"1. Beginn und Art der Tätigkeit

Sie werden ab 01.10.2003 als Aluminiumschweisser beschäftigt. Sie erklären sich grundsätzlich bereit, Schichtarbeit ... zu leisten.

Die Firma ist berechtigt, Ihnen auch andere Ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder Sie an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen.

...

13. Weitere Bestimmungen

Im übrigen gelten für da...

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