Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsantrag. Druckkündigung, außerordentliche. Kündigung, außerordentliche. Kündigung, unwirksame. Unkündbarkeit. Verhältnismäßigkeitsprinzip. Außerordentliche Druckkündigung
Leitsatz (redaktionell)
Ein autoritärer Führungsstil und mangelnde Fähigkeit zur Menschenführung können eine außerordentliche personenbedingte Druckkündigung rechtfertigen. Daran vermag ein möglicherweise berechtigtes Unwerturteil über den Druck nichts zu ändern. Dieser berührt zwar das Verhältnis Arbeitgeber/Dritter, nicht aber die kündigungsrechtliche Situation des betroffenen Arbeitnehmers selbst.
Normenkette
BGB § 626; KSchG §§ 13, 9
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen 6 Ca 1864/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 14.02.2007 – 6 Ca 1864/06 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts (s. Ziff. 1) hinsichtlich der Ziff. 2 des Urteilstenors aufgehoben.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise erklärte fristlose Kündigung mit Auslauffrist vom 02.11.2006 aufgelöst worden ist.
4. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
5. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
6. Die Kosten beider Rechtszüge hat zu 1/6 die Klägerin, zu 5/6 die Beklagte zu tragen.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtswirksamkeit einer sogenannten außerordentlichen Druckkündigung, hilfsweise einer außerordentlichen Druckkündigung mit Auslauffrist.
Die Klägerin ist seit dem 29.05.1984 im Kindergarten der Beklagten beschäftigt. Ab dem 01.01.1989 (siehe Bl. 6, 7 ...