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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.01.2001 - 6 Sa 1084/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchermarkt i.S.d. MTV-Einzelhandel R-P. Tarifauslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rüge, dass ein Gericht die Grenzen zulässiger Tarifauslegung durch die Definition von nicht eindeutigen, im Tarifvertrag verwendeten Begriffen, überschritten hat, geht dann ins Leere, wenn im Anschluss hieran der entsprechende Tarifvertrag abgeändert wird, der definierte Begriff aber unverändert beibehalten wird. In diesem Falle haben die Tarifvertragsparteien die gefundene Definition in ihren Willen aufgenommen.

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 27.07.2000; Aktenzeichen 8 Ca 2455/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen 8 AZR 271/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 27.07.2000 – AZ: 8 Ca 2455/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den der Höhe nach unstreitigen Betrag von DM 4.078,77 brutto als Lohndifferenz für den Zeitraum September 1998 bis Juni 1999 zu zahlen.

Die Klägerin ist als Kassiererin im Markt der Beklagten in Grünstadt/Pfalz, welcher eine Verkaufsfläche von 3.000 bis 4.000 qm auf zwei Etagen auf weist, seit 01.04.1998 an 130 Stunden monatlich beschäftigt und wird nach der Gehaltsgruppe G II des Gehaltstarifvertrages (GTV) im Einzel- und Versandhandel R-P vergütet.

Im Markt der Beklagten befinden sich im Obergeschoss 4 und im Erdgeschoss sechs Kassen, an denen sämtliche Waren aller Abteilungen des Marktes abkassiert werden.

Die Klägerin hat ihre Klage, welche am 17.09.1999 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, im Wesentlichen damit begründet, dass das Gehalt nach der Gehaltsgruppe III und dem fünften Täti...

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