Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbillige Weisung der Arbeitgeberin zur ausschließlichen Tätigkeit eines Software-Ingenieurs und Systementwicklers am Betriebsort statt von zu Hause aus. Stillschweigende Vereinbarung zur Anerkennung von Fahrzeiten des Arbeitnehmers von zu Hause zur Betriebsstätte. Feststellungsklage zur Unwirksamkeit einer arbeitsgeberseitigen Weisung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur eigenen Interessenlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Beruft sich die Arbeitgeberin auf die Wirksamkeit der Ausübung ihres Weisungsrechts, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 106 GewO; dazu gehört, dass sie darlegt und im Streitfall beweist, dass ihre Entscheidung billigem Ermessen entspricht.
2. Zur Darlegung einer Weisung zum Arbeitsort hat die Arbeitgeberin insbesondere in ausreichender Weise ihre berechtigten eigenen Interessen daran darzulegen, dass der Arbeitnehmer künftig ausschließlich am Betriebssitz arbeitet; ein Sachvortrag der Arbeitgeberin, der sich insoweit in der pauschalen und vom Arbeitnehmer bestrittenen Behauptung erschöpft, dass die in der Hauptaufgabenliste des Anstellungsvertrags genannten Tätigkeiten (wie etwa Erstellen/Ändern/Testen von Programmen nach Anweisung; Konzeption und Erstellung von kundenspezifischen Lösungen nach Vorgabe; Unterstützung der Hotline und des Betreuungsteams) nur am Betriebssitz und nicht aus dem Home-Office heraus erledigt werden können, erweist sich in Ermangelung jeglicher konkreter Darlegungen sowie vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer zuvor seine Tätigkeit als Systementwickler ganz überwiegend von zu Hause aus erledigt hat, als unzureichend.
3. Hat der Arbeitnehmer erhebliche Interessen an der Beibehaltung seines Home-Office als zeitlich überwiegenden Arbe...