Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt; gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar.
2. Besteht die Berufungsbegründungsschrift ausschließlich aus der wörtlichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und findet eine Auseinandersetzung mit der Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht statt, sind die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt; die Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Normenkette
BGB § 315 Abs. 3; ZPO § 520 Abs. 3, 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 30.10.2013; Aktenzeichen 4 Ca 1246/13) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.10.2013, Az.: 4 Ca 1246/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine von der Beklagten dem Kläger erteilte Abmahnung rechtswirksam ist oder nicht.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit November 1998 zu einem Bruttomonatslohn von ca. 1.900,00 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.06.2013 erhielt er eine Abmahnung mit u. a. folgendem Inhalt:
"Für die Nacht vom 21.06.2013 auf 22.06.2013 wurde auf Grund des hohen Auftragsvolumens eine Pflichtnachtschicht angesetzt. Diese wurde rechtzeitig am morgen des 20.06.2013 beim Betriebsrat angemeldet in gemei...