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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.09.1996 - 5 Sa 344/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung. nachwirkende Fürsorgepflicht des Ausgangsgerichts bei das Berufungsverfahren betreffenden Eingaben. Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Die nachwirkende Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts, ein das Rechtsmittelverfahren betreffendes Gesuch (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung der Berufungsbegründungsfrist), sachgerecht zu behandeln, gebietet nur die Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Ginge danach der Antrag noch rechtzeitig beim Berufungsgericht ein, kann selbst bei vom Rechtsanwalt verschuldeter fehlerhafter Adressierung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.

Eine Verpflichtung des Ausgangsgerichts, am letzten Tag der Frist durch Telefax oder Telefonanruf den Rechtsanwalt auf seine fehlerhafte Eingabe hinzuweisen, bestehen demgegenüber nicht.

 

Normenkette

ZPO §§ 233, 85 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 13.02.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1827/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.08.1997; Aktenzeichen 2 AZR 9/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.02.1996 – 2 Ca 1827/96 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte und die F., deren Gesellschafter der Kläger ist, betrieben jeweils Unternehmen, die die Produktion und den Vertrieb von Fertiggerichten zum Gegenstand haben. Die Beklagte und die Firma R. KG schlossen am 29.05.1995 eine privatschriftliche Vereinbarung mit dem Ziel eines Betriebserwerbes. Ab 01.06.1995 wurde der Betrieb aufgrund dieser Vereinbarung durch die Beklagte geführt. Die Firma R. KG blieb als rechtlich selbständige Handelsgesellschaft bestehen, mit Wirkung vom 01.06.1995 wurde der Kläger als Verkaufsleiter bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.800,– DM e...

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