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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.02.1996 - 3 Sa 870/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. regelmäßiger Beschäftigungsstand. Mitarbeit von Angehörigen. Feststellung

Leitsatz (amtlich)

1. Die gem. § 23 KSchG für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vorausgesetzte Beschäftigtenzahl von regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmern muß zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung vorliegen. Bei der Prüfung der regelmäßigen Beschäftigtenzahlung ist rückblickend auf die bisherige Beschäftigungsentwicklung und vorschauend auf die geplante Entwicklung abzustellen (im Anschluß an BAG 31.01.91 – EZA Nr. 11 zu § 23 KSchG). Wenn Rückblick und Vorschau ergeben, daß der bei Zugang der Kündigung tatsächlich gegebene Beschäftigtenstand nicht kennzeichnend für den Betrieb ist, ist aus dieser Perspektive darauf abzustellen, mit wieviel Arbeitnehmern der Betrieb regelmäßig auch in Zukunft seine Aufgaben erfüllen wird.

2. Sinkt aufgrund einer planmäßigen Reduzierung der Beschäftigtenstand auf fünf oder weniger Arbeitnehmer, genießt der zu diesem Zeitpunkt ordentlich gekündigte Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz. Auf den – höheren – Beschäftigtenstand in der Vergangenheit kommt es nicht an, wenn mit der verringerten Belegschaft der Betrieb auf Dauer fortgeführt werden soll.

3. Hängt die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes davon ab, ob ein mitarbeitendes Familienmitglied zum Beschäftigtenstand zu zählen ist, hat der Kläger im einzelnen vorzutragen, daß dieses Familienmitglied auf der Basis eines Arbeitsverhältnisses für den Betrieb tätig wird. Die Rechtsordnung stellt verschiedene Rechtsverhältnisse zur Verfügung, in denen Dienstleistungen erbracht werden können. Ein Arbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn in persönlicher Abhängigkeit fremdbestimmte Leistungen erbracht werden. Dafür ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.

Normenket...

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