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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.05.1997 - 6 Sa 631/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Wechsel von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung. Höhe des Altersruhegeldes. betrieblicher Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Wie wirkt es sich – im Rahmen einer tariflichen Versorgungsordnung – aus, daß der Arbeitnehmer vor dem Ruhestand zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung gewechselt hat?

 

Normenkette

VTV (Versorgungsordnung des ZDF) § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 27.02.1996; Aktenzeichen 9 Ca 2953/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.11.1998; Aktenzeichen 3 AZR 432/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.02.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mainz (AZ 9 Ca 2953/94) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 22.04.1928 geborene Kläger ist seit dem 01.06.1974 Mitglied der Gewerkschaft „Deutscher Journalisten-Verband”. Nach näherer Maßgabe des gerichtlichen Vergleiches vom 10.09.1980 (–LAG Rheinland-Pfalz – 2 Sa 338/80 –) stand der Kläger seit dem 01.01.1974 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2. Die Überführung des Teilzeitarbeitsverhältnisses ab dem 01.09.1985 in ein Vollzeitarbeitsverhältnis war Gegenstand einer Korrespondenz, die die Parteien im Zeitraum von September 1985 bis Mai 1986 führten (– s. dazu im einzelnen ZDF-Schreiben – am 28.05.1986 von dem Kläger unterschrieben – vom 16.09.1985, Bl. 11 d.A., vom 29.04.1986, Bl. 29 f d.A., vom 15.05.1986, Bl. 13 d.A. und Vergütungsfestsetzung vom 16.05.1986, Bl. 51 d.A., sowie die Schreiben des Klägers vom 15.04.1986 und 21.05.1986, Bl. 12 und 14 d.A.). Ab dem 01.09.1985 arbeitete der Kläger vollzeitig.

In dem Ergebnis-Protokoll „erste bis vierte Verhandlung zur Neuordnung des Versorgungssystems” (– durchgeführt von Dezember 1979 bis Februar 1980; s. Bl. 76 f des A...

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