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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.07.2005 - 5 Sa 164/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung. Gemeinschaftsbriefkasten. Säumnis. Versäumnisurteil, zweites. Zustellung. Berufung gegen II. Versäumnisurteil

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Verschuldensbegriff des § 514 Abs. 2 ZPO „Fall der schuldhaften Versäumung”) bestimmt sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung gem. § 233 ZPO.

2. Der Umstand, dass ein Gemeinschaftsbriefkasten besteht, schließt zwar die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer darin zugestellten Ladung nicht ohne weiteres aus. Allerdings ist es anerkanntes Recht, dass es eine Partei dann nicht bei dem gemeinschaftlichen Briefkasten belassen darf, wenn sie befürchten muss, dass für sie bestimmte Postsendungen sie auf diesem Wege nicht oder nicht unverzüglich erreichen könnten.

 

Normenkette

ZPO §§ 180, 182, 233, 514

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen 7 Ca 1707/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das II. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.01.2005 – 7 Ca 1707/04 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte – gestützt auf die Behauptung, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, – Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 12.03.2004 und für die Zeit vom 01.05.2004 bis zum 16.09.2004 geltend.

Im Termin vom 13.01.2005 ist vom Arbeitsgericht antragsgemäß das (I.) Versäumnisurteil – 7 Ca 1707/04 – gegen die Beklagte erlassen worden. In dem Versäumnisurteil vom 13.01.2005 – 7 Ca 1707/04 – wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.000,– EUR zu zahlen. Auf den Einspruch der Beklagten vom 19.01.2005 (Bl. 42 f. d. A.) bestimmte das A...

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