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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.03.2023 - 2 Sa 126/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugspunkt der Überlassungsdauer bei der Zeitarbeit. Ermächtigung der Tarifvertragsparteien zur Regelung der Höchstüberlassungsdauer in der Zeitarbeit. Angemessene und vorübergehende Überlassungszeit von 36 Monaten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bezugspunkt der Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG ist die Dauer der Eingliederung des überlassenen Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation eines Entleihers. Diese arbeitnehmerbezogene Berechnung der Überlassungsdauer ist mit dem Unionsrecht vereinbar.

2. Der Gesetzgeber hat die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche zur Normsetzung nach Art. 9 Abs. 3 GG über die im Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Arten von Tarifnormen und deren Bindungswirkung hinaus in zulässiger Weise gesetzlich ausgestaltet. Die Tarifvertragsparteien sind befugt, die Höchstüberlassungsdauer in der Zeitarbeit abweichend vom AÜG zu regeln.

3. Eine im Tarifvertrag oder einer darauf beruhenden Betriebsvereinbarung geregelte Überlassungshöchstdauer von insgesamt 36 Monaten ist als "vorübergehend" anzusehen.

 

Normenkette

AÜG § 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b, § 10 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1b; TVG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1-2, § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; RL 2008/104/EG Art. 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 21.03.2022; Aktenzeichen 2 Ca 576/21)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.03.2022 - 2 Ca 576/21 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Der Kläger ist seit dem 1. September 2014 aufgrund ...

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