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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.12.2008 - 6 Sa 451/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Benachteiligungsverbot. Laufbahnnachzeichnung. Personalrat. Straßenwärtermeister. Ablehnung der Höhergruppierung für einen freigestellten Personalrat wegen Unterbrechung der Laufbahnnachzeichnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem Prinzip der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch Personalratsmitglieder unterworfen.

2. Einzelne Bewerber müssen eine Einschränkung des Zugangsrechts zu öffentlichen Ämtern hinnehmen, wenn ansonsten die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unzumutbar behindert würde.

 

Normenkette

LPersVG; GG § 33 Abs. 2; LPersVGR-P §§ 39, 6; TV-L § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 21.05.2008; Aktenzeichen 1 Ca 124/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.5.2008 – 1 Ca 124/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger als freigestellter Personalrat in seiner beruflichen Entwicklung so zu behandeln wäre, als hätte er an der innerbetrieblichen Ausbildung zum Straßenwärtermeister teilgenommen und in der Folge einen höheren Vergütungsanspruch.

Der am 09. April 1952 geborene Kläger wird seit dem 01.05.1974 bei der Straßenmeisterei Koblenz des beklagten Landes beschäftigt.

Seit 1988 ist er teilweise und seit dem 01. Juni 1993 vollständig als Vorsitzender des Personalrates bei der Straßenmeisterei Koblenz freigestellt.

Zu Beginn seiner Tätigkeit wurde er als Elektriker in die Lohngruppe (LG) 5 MTArb, ab 01. Dezember 1979 in die LG 6 MTArb, ab 01. Oktober 1990 in die Lohngruppe 8 MTArb und schließlich ab 01.01.1991 in die Lohngruppe 8 a MTArb eingereiht. Die erfolgte Einreihung war darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger mit Schreiben vom 02. Aug...

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