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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.12.2007 - 3 Sa 406/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellungs-Phase. Verbands-Tarifvertrag, firmenbezogener. Vergütung bei Altersteilzeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Passivphase der Altersteilzeit ist es weder den Arbeitsvertragsparteien, noch den Tarifvertragsparteien erlaubt, ein Wertguthaben, das sich der Arbeitnehmer während der Aktivphase erarbeitet hat, zu kürzen.

 

Normenkette

TV-ATZ-Chem-Industrie § 6

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen 4 Ca 112/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.2009; Aktenzeichen 9 AZR 146/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 28.03.2007 – 4 Ca 112/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin EUR 1.252,61 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen aus

EUR 56,27 seit dem 01.07.2005,

EUR 135,50 seit dem 01.12.2005,

EUR 135,50 seit dem 01.01.2006,

EUR 135,50 seit dem 01.02.2006,

EUR 135,50 seit dem 01.03.2006 und

EUR 654,34 seit dem 01.01.2006.

2. Im übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt.

4. Die Revision wird jeweils zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eingruppiert in der Tarifgruppe E 13 K (i.S. des § 7 – Entgeltgruppenkatalog – des BEntgeltTV d. Chemischen Industrie). Zwischen ihr und der Beklagten besteht aufgrund der Vereinbarung vom 02.09.2002 (Bl. 6 ff. d.A.) seit dem 01.05.2003 (für die Zeit bis zum 30.04.2008) ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis (nach dem „Modell II”; vgl. dazu § 6 Ziff. 4. des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit; f...

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