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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.12.2006 - 6 Ta 223/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchgriffshaftung. Erfolgsaussicht. Prozesskostenhife. Prozesskostenhilfe für eine Klage, die auf Durchgriffshaftung geführt wird

 

Leitsatz (redaktionell)

Einer Klage gegen den Geschäftsführer einer GmbH selbst fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das gegen die GmbH ergangene Urteil nicht mehr erfolgreich vollstreckt werden kann, die hierfür vermeintlich ursächlichen Verhaltensweisen des Geschäftsführers jedoch zu einem Zeitpunkt deutlich vor Erlass des ursprünglichen Urteils stattgefunden haben sollen.

 

Normenkette

ZPO §§ 113-114

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 13.10.2006; Aktenzeichen 4 Ca 2534/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.10.2006 – AZ: 4 Ca 2534/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Gegenstand des Klageverfahrens ist die Absicht der Klägerin, gegen den Geschäftsführer ihrer Arbeitgeber-GmbH, A., Beklagter zu 1), im Wege der Durchgriffshaftung die Forderung zu realisieren, die ihr durch das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.02.2005 – AZ: 10 Ca 4739/03 – zugesprochen worden ist.

Daneben hat sie, ohne einen Gesamtschuldnervorbehalt zu machen, mit Schreiben vom 05.05. und 18.05.2006 die Klage auf die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Z. und Partner erweitert.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 13.10.2006 die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin X. abgelehnt, weil die geforderte Erfolgsaussicht für die Klage nicht erkennbar sei.

Das Arbeitsgericht hat nach Eingang der sofortigen Beschwerde vom 03.11.2006 durch Beschluss vom 06.06.2006 nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet,...

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