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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.07.2011 - 11 Ta 145/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis. Erbeinsetzung. Rechtsweg. Vergütungserwartung. Arbeitsverhältnis, entgeltliche Arbeitsleistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Annahme entgeltlicher Tätigkeit als Teil der Einordnung als Arbeitsverhältnis setzt, wie aus § 612 BGB folgt, nicht voraus, die Vergütungshöhe zu Beginn des Vertragsverhältnisses festzulegen.

2. Ausreichend ist, wenn der Dienstberechtigte in Kenntnis der Erwartung des Dienstverpflichteten auf Vergütung die Arbeitsleistung entgegen nimmt.

3. Die Entgeltleistung kann auch in einer späteren Erbeinsetzung liegen.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; BGB § 612

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 12.05.2011; Aktenzeichen 9 Ca 2581/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2011, AZ: 9 Ca 2581/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

Mit am 29.12.2010 (per Fax vorab) beim Arbeitsgericht erhobener Klage macht die Klägerin Vergütung für das Jahr 2007 in Höhe von 11.076,96 sowie Ersatz von Fahrtkosten für das Jahr 2007 in Höhe von 1.071,20 EUR gegenüber dem Beklagten geltend.

Der im August 1937 geborene Beklagte sah sich Ende des Jahres 2005 aufgrund seines eingeschränkten gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage, sich in seinem Haushalt selbst zu versorgen. Er bedurfte daher einer Pflegekraft, welche seinen Haushalt führen und ihn zu Behörden, Ärzten und Apotheken und auch zum Einkauf fahren sollte. Um diesen Bedarf zu decken, wandte er sich an einen Freundschaftsservice und kam in Kontakt mit der im Juli 1954 geborenen Klägerin.

Ab November 2005 wurde die Klägerin vereinbarungsgemäß im Haus des Bekl...

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