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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.10.1999 - 5 TaBV 24/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Deutsche Gerichtsbarkeit. Personalvertretungsrechtlicher Rechtsstreit. alliierte Stationierungsstreitkräfte. Rücksichtnahme, Souveränität

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Entscheidung, ob für einen personalvertretungsrechtlichen Rechtsstreit aus dem Bereich der Stationierungsstreitkräfte die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig ist, kann unter Berücksichtigung von Art. 3 I, 19 IV, 20 I GG eine Rücksichtnahme auf mögliche Empfindlichkeiten fremder Staaten gegenüber Akten innerstaatlicher Rechtsprechung, die sich auch nur im entferntesten als Eingriff in ihre Souveränität darstellen könnten, nicht ausschlaggebend sein; eine entsprechede Rücksichtnahme ist – soweit geboten – auch im Rahmen einer Sachentscheidung möglich.

 

Normenkette

GG Art. 3 I, Art. 19 IV, Art. 20 I

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 27.05.1999; Aktenzeichen 2 BV 632/99)

 

Tenor

– Zwischenbeschluss –

I. Für das Antragsbegehren der Betriebsvertretung ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im „Weekly Bulletin” war in der Zeit vom 03.03.1999 bis zum 12.03.1999 die Stelle „Accounting Clerk (Food Plants)/Kontoristin” ausgeschrieben. Wegen der Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Betriebsvertretung vom 06.05.1999 (Bl. 20 d.A.: „Stellenausschreibung”) verwiesen. In der Stellenausschreibung wird die Stelle vergütungsmäßig mit der Gehaltsgruppe „C–4a” der tariflichen Gehaltsgruppeneinteilung bewertet.

Mit Schreiben vom 30.03.1999 teilte die Dienststellenleitung der Betriebsvertretung mit, dass auf die – im „Bulletin” ausgeschriebene – Stelle der E. „übernommen werden (soll)” (s. Schreiben Bl. 21 d.A.). Außerdem nannte die Dienststellenleitung der Betriebsvertretung die Namen der übrig...

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