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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.09.2009 - 11 Ta 184/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Meistbegünstigungsgrundsatz. Ordnungsgeld. Zustellungsadressat. Persönliches Erscheinen einer juristischen Person. Ordnungsgeld gegen Partei. Adressat der Zustellung. Grundsatz der Meistbegünstigung

 

Leitsatz (amtlich)

1) Wird gegen eine persönlich geladene, aber unentschuldigt fehlende Partei ein Ordnungsgeld verhängt, so ist der Beschluss ihrem Prozessbevollmächtigten zuzustellen.

2) Wird ein Beschluss der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten zu unterschiedlichen Zeiten zugestellt, gilt nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die längere der möglichen Beschwerdefristen.

3) Wird das persönliche Erscheinen einer juristischen Person angeordnet, ist die Ladung an ihren vom Richter namentlich zu bezeichnenden gesetzlichen Vertreter zu richten.

 

Normenkette

ArbGG § 51 Abs. 1; ZPO §§ 141, 172 Abs. 1 S. 1, §§ 189, 329 Abs. 3, § 380

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 22.06.2009; Aktenzeichen 4 Ca 1243/09)

 

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2009 wird aufgehoben.

 

Tatbestand

I. Der Kläger war bei der Beklagten als Netzwerk-Spezialist in der Abteilung DV-Betrieb tätig. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Abfindung auf der Grundlage der Dienstvereinbarung vom 02.05.2008, wonach Beschäftigte eine Abfindung erhalten, wenn sie eine Eigenkündigung aussprechen, weil ihr Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten wegfallen wird und kein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wird.

Zur Begründung hat der Kläger in der Klageschrift unter anderem vorgetragen, Ende März/ Anfang April 2008 sei durch seinen Abteilungsleiter, den Zeugen B., wiederholt offen und allgemein kundgetan worden, dass eine vollständige Schließung der EDV am Standort M. erfolgen werde. Der Zeuge B. habe ihm im April 2008 empfohlen, sich zu erkundigen, ob er bei...

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