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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.06.2009 - 10 Ta 205/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde. Erinnerung. Zurückverweisung. Zwangsvollstreckung. Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird im Erinnerungsverfahren vorgetragen, die Landesjustizkasse würde rechtswidrig handeln, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass vor Beginn der Zwangsvollstreckung dem Kostenschuldner eine entsprechende Rechnung und eine Mahnung zugegangen seien, so wendet der Erinnerungsführer sich gegen die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung. Das Arbeitsgericht hat hierüber nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 8 Abs. 1 JBeitrO in der Sache zu entscheiden.

 

Normenkette

GKG § 66; JBeitrO § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 10.11.2008; Aktenzeichen 5 Ca 401/00)

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 31.10.2008; Aktenzeichen 5 Ca 401/00)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 31.10.2008, Az.: 5 Ca 401/00, wird aufgehoben.

2. Das Erinnerungsverfahren wird an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I. Das Arbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 12.09.2000 die Klage des Erinnerungsführers abgewiesen und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Landesjustizkasse (LJK) hat am 15.11.2000 eine Rechnung über die Gerichtskosten in Höhe von DM 137,00 erstellt (Kassenzeichen: 01 0099972 562 3). Die Gerichtskosten sind vom Erinnerungsführer bis heute nicht gezahlt worden.

Laut Forderungsaufstellung der LJK vom 28.10.2008 steht aus zahlreichen Gerichtsverfahren ein Gesamtbetrag von EUR 3.581,67 zur Zahlung offen. In diesem Gesamtbetrag ist eine Forderung von EUR 87,46 enthalten, die der Erinnerungsführer an Gerichts- und Vollstreckungskosten in dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit 5 Ca 410/00 d...

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