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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 05.11.1997 - 2 TaBV 33/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Rechtsanwaltskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Leiten Nichtmitglieder der Betriebsvertretung aufgrund eigener Initiative ein Wahlanfechungsverfahren ein, so stellen die ihnen dabei entstehenden Rechtsanwaltskosten keine erstattungsfähigen Kosten der Wahl im Sinne des § 24 Abs. 2 BPersVG dar.

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 24.04.1997; Aktenzeichen 3 BV 3270/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2Arbeitsgerichts Mainz vom 24.04.1997 – 3 BV 3270/96 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten, die den Antragstellern und Beschwerdeführern durch die Beauftragung eines Prozeßbevollmächtigten im Rahmen eines vor Gericht ausgetragenen Wahlanfechtungsverfahrens entstanden sind.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Zeit vom 15. bis 17.05.1995 fand im Bereich der US-Streitkräfte bei der US-Dienststelle „5th Signal Command” u.a. die Wahl zur Bezirksbetriebsvertretung statt. Die Antragsteller haben wegen Nichtzulassung eines von dem Antragsteller zu 1) eingereichten Wahlvorschlages mit 34 Wahlbewerbern für die Gruppe der Angestellten bei dem Arbeitsgericht Mainz die Wahl zur Bezirksbetriebsvertretung sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich erfolgreich angefochten.

Die Antragsteller waren in dem Wahlanfechtungsverfahren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt …, Frankfurt vertreten. Durch die Beauftragung ihres Prozeßbevollmächtigten in dem Wahlanfechtungsverfahren sind ihnen jeweils 1.040,– DM an Rechtsanwaltskosten entstanden, deren Erstattung sie im vorliegenden Verfahren geltend machen.

Die Beteiligten streiten im wesentlichen darü...

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