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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.10.2004 - 8 Ta 199/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckungstitel. Auslegungsbedarf. Auslegung. Lohnnachweiskarte. Titel. Zwangsvollstreckung. Zwangsgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Prozessvergleich zur Aushändigung bestimmter Arbeitspapiere und zur Übersendung anderer Arbeitspapiere, so liegt ein Vollstreckungstitel vor, der durch Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO und nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 883, 888

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 26.07.2004; Aktenzeichen 2 Ca 3035/02)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.07.2004 – 2 Ca 3035/02 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit seiner Beschwerde vom 13.08.2004 wendet sich der Kläger (Gläubiger) gegen die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.07.2004 versagte Festsetzung eines beantragten Zwangsgeldes.

Dem Zwangsvollstreckungsverfahren liegt ein im Kammertermin vom 13.06.2003 geschlossener Vergleich zu Grunde, der u. a. folgenden Inhalt hat.

  1. ….
  2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger das Original der Lohnnachweiskarten (Teil A) für die Jahre 2000, 2001 und 2002 auszuhändigen und die Durchschrift (Teil B) an die Z des S – und S , W-Straße, W zu übersenden.

Der Kläger beantragte beim Arbeitsgericht, nachdem die Beklagte ihrer vergleichsweise übernommenen Verpflichtung nach seiner Behauptung nicht nachgekommen ist, die Festsetzung eines Zwangsgeldes, hilfsweise Zwangshaft.

Die Beklagte hat in dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorgetragen, es sei ihr unmöglich, die Lohnnachweiskarten beizubringen. Sie unterfiele nicht dem Tarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, sondern führe einen ...

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