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LAG Nürnberg Urteil vom 28.03.2000 - 7 Sa 713/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig einen Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unter Lohnfortzahlung „freistellen”. Hierfür bedarf es auch dann, wenn ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht besteht, einer Vereinbarung bezüglich der Aufhebung des Anspruchs des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung (Erlassvertrag bei dauernder Aufhebung bzw. Suspendierungsvereinbarung bei nur vorübergehender Aufhebung).

2. Dies gilt auch, wenn die „Freistellungs”-Erklärung mit der Anordnung des Abfeierns von Überstunden verbunden wird.

3. Widerspricht der Arbeitnehmer einer „Freistellungs”-Erklärung des Arbeitgebers nicht und bleibt im Weiteren der Arbeit fern, ist von einem konkludent geschlossenen Vertrag entsprechend Leitsatz 1 auszugehen.

Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall ein Vergütungsfortzahlungsanspruch aufgrund der konkreten konkludenten Lohnfortzahlungsvereinbarung zu. § 615 BGB (i.V.m. § 611 BGB) und § 611 BGB scheiden als Anspruchsgrundlagen aus.

4. Widerspricht der Arbeitnehmer der Anordnung des Abfeierns von Überstunden bei Lohnfortzahlung nicht, ist die Vereinbarung einer bezahlten Freizeit anzunehmen. Mit der Bezahlung der Vergütung für den Freistellungszeitraum wird der Anspruch auf Vergütung der Überstunden erfüllt (§ 362 BGB).

Die Ansprüche auf Zahlung von Überstundenzuschlägen bleiben von der Freistellung in der Regel unberührt und sind in Geld zu erfüllen.

5. Widerspricht der Arbeitnehmer der Anordnung des Abfeierns von Überstunden, kann eine Verletzung der ihm obliegenden Treuepflicht vorliegen, die beinhaltet, mit der Vereinbarung bezahlter Freizeit zum Zwecke des Abfeierns von Überstunden einverstanden zu sein.

Eine solche Treuepflichtverletzung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Arbeit...

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