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LAG Nürnberg Urteil vom 25.01.1995 - 4 Sa 1118/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaub

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beantragt ein Arbeitnehmer, der an einem rechtmäßigen Streik teilnimmt, Erholungsurlaub, so kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, er wolle am Streik – für diesen Zeitraum – nicht mehr teilnehmen.

2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet – zumindest dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich vom Streik Abstand genommen hat –, den Urlaub zu gewähren, da während des Streiks die beiderseitigen Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis suspendiert sind.

3. Nimmt der Arbeitnehmer über das Ende des Kalenderjahres und über den Übertragungszeitraum hinaus am Streik teil, so verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos, da seine Erfüllung wegen eines in der Sphäre des Arbeitnehmers liegenden Hindernisses unmöglich geworden ist. Diesem Verfall stehen die Bestimmungen des Manteltarifvertrages vom 27.10.1989 für die gewerblichen Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden und des Betonsteinhandwerks nicht entgegen.

 

Normenkette

GG Art. 9 III; BUrlG § 7 I; BUrlG § 7 III

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Urteil vom 23.07.1993; Aktenzeichen 1 Ca 237/93 C)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 23. Juli 1993 – 1 Ca 237/93 C – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld für ein Urlaubsjahr an den Kläger, in welchem die Einbringung des Urlaubs wegen eines Streikes nicht erfolgt ist.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Granitindustrie im Tarifgebiet Bayerischer Wald. Der Kläger ist seit 1965 bei der Beklagten beschäftigt; er wurde in der Regel zum Saisonschluß bei Winterbeginn gekündigt und nach dem Ende des Winters wieder eingestellt. Im Jahre 1981 erfolgte die Wiede...

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