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LAG Nürnberg Urteil vom 15.12.1997 - 2 (5) Sa 1187/96

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Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung im allgemeinen Zivilrecht anerkannten pauschalen Entschädigungstabellen nach Sanden/Danner/Küppersbusch oder nach ADAC-Tabellen wegen Nutzungsausfall sind nicht anwendbar für arbeitnehmerseitige Ansprüche wegen Vorenthaltung eines auch zum uneingeschränkten privaten Gebrauch überlassenen Dienstfahrzeugs für Zeiträume des streitigen Bestands des Arbeitsverhältnisses.

2. Besteht eine offensichtliche erhebliche Differenz zwischen dem vertraglich zugrundegelegten Sachbezugswert des PKW und dem wirklichen Sachbezugswert, so kann ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers in Betracht kommen, wenn er für Zeiten des streitigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses einen mehrfachen Wert des vereinbarten Sachbezugswerts als Entschädigung fordert.

3. Sehen die Parteien des Arbeitsvertrags keine Regelung für die PKW-Nutzung des Dienstwagens für den Fall des streitigen Bestand des Arbeitsverhältnisses vor, ist eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich, die in der Regel ergibt, daß der Arbeitnehmer den PKW zurückgibt und im Fall des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe des vertraglich zugrundegelegten Sachbezugswerts als Arbeitsentgelt zu leisten hat.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 242, 249, 611, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 06.11.1996; Aktenzeichen 7 Ca 760/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.1999; Aktenzeichen 8 AZR 415/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers und dessen Anschlußberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 06.11.1996 (Az.: 7 Ca 760/96) werden zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 06.11.1996 (Az.: 7 Ca 760/96)...

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