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LAG Nürnberg Urteil vom 06.07.2015 - 7 Sa 124/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines LKW-Fahrers wegen Durchführung einer Privatfahrt unter Drogeneinfluss

 

Leitsatz (amtlich)

Das Führen eines LKW unter der Wirkung einer Droge rechtfertigt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung. Bei der Abwägung im Einzelfall ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer einmalig Drogen konsumiert hat und ob die Fahrtüchtigkeit bei den konkreten Fahrten beeinträchtigt war (hier: Abwägung zugunsten des Arbeitnehmers).

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Entscheidung vom 04.02.2015; Aktenzeichen 4 Ca 699/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.10.2016; Aktenzeichen 6 AZR 471/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 04.02.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Beklagte betreibt ein Transportgewerbe. Er beschäftigt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer.

Der Kläger war beim Beklagten seit 05.11.2013 als LKW - Fahrer beschäftigt.

Der Kläger wurde am Nachmittag des 14.10.2014, als er mit seinem privaten PKW unterwegs war, von der Polizei im Rahmen einer Schleierfahndung kontrolliert. Die Polizei nahm einen Drogenwischtest vor, der sich als positiv erwies. Die daraufhin erfolgte Blutuntersuchung ergab, dass der Kläger Amphetamin und Methamphetamin (Crystal Meth) konsumiert hatte. Ein eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 170 StPO wegen der geringen festgestellten Menge eingestellt, die Tat als Ordnungswidrigkeit weiterverfolgt.

Der Kläger nahm am 15.10.2014 um 4:00 Uhr seine Arbeit als LKW - Fahrer auf.

Am 27.10.2014 fand zwischen den Parteien ein Gespräch statt.

Mit Schreiben vom 28.10.2014 kündigte der Beklagte das...

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