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LAG Nürnberg Urteil vom 03.06.1998 - 4 Sa 451/97

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Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Das Tatbestandsmerkmal des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft in § 17 Nr. 1 des MTV für den Einzelhandel in Bayern für die Gewährung von Sterbegeld an den hinterbliebenen Ehegatten setzt voraus, daß diese häusliche Gemeinschaft zum, jedenfalls im Zeitraum von drei Jahren vor dem Todeszeitpunkt des verstorbenen Ehegatten bestanden hat. Eine unterschiedliche Behandlung von getrennt, bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatten verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

 

Normenkette

GG Art. 3, 6; BB §§ 1565, 1566 Abs. 2; MTV Einzelhandel Bayern § 17 Nr. 1, § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 08.04.1997; Aktenzeichen 5 Ca 9975/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.10.1999; Aktenzeichen 4 AZR 668/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.04.1997 – Az.: 5 Ca 9975/96 – wird auf Kosten der Berufungsführer in zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Sterbegeld gemäß § 17 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Bayern (nachfolgende MTV Einzelhandel).

§ 17 Nr. 1 MTV Einzelhandel lautet:

Hinterläßt ein Beschäftigter einen unterhaltsberechtigten Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Kinder unter 27 Jahren, deren Berufsausbildung noch nicht beendet ist, oder körperlich, geistig oder seelisch behinderte Kinder, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (ohne Altersgrenze) und hat in diesen Fällen mit den genannten Personen eine häusliche Gemeinschaft bestanden, so ist das Entgelt für den Rest des Sterbemonats und dann Sterbegeld nach folgender Staffelung zu zahlen:

nach ununterbrochener Betriebs Zugehörigkeit von 3 Jahren 1 Monat,

nach ununterbrochener Be...

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