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LAG Nürnberg Beschluss vom 27.01.1995 - 7 Ta 187/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Eishockeyspieler, der sich vertraglich verpflichtet, für einen Verein zu spielen, und dafür lediglich eine Pauschale zur Abdeckung der anfallenden Fahrtkosten zwischen Wohnort und Vereinssitz erhält, ist weder Arbeitnehmer des Vereins noch arbeitnehmerähnliche Person. Auf die Frage, ob der Spieler Vereinsmitglied ist, kommt es nicht an.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Spieler sich zusätzlich verpflichtet, am Nachwuchstraining als Co-Trainer mitzuwirken und er dafür DM 200,– monatlich erhält.

3. Für die Frage, ob an das Amtsgericht oder das Landgericht zu verweisen ist, kommt es auf die Höhe der Klagesumme im Zeitpunkt der Verweisungsentscheidung an.

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Beschluss vom 01.12.1994; Aktenzeichen 2 Ca 1419/93 A)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Weiden vom 01.12.1994 – 2 Ca 1419/93 A – wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 2 des Beschlusses abgeändert und wie folgt neu gefaßt, wird:

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Amberg verwiesen.

 

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 ArbGG, 577 ZPO).

Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (BAG, DB 93, 1728; LAG München, BB 93, 1740). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (LAG München, a.a.O.).

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

a) Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidungen des Rechtsstreits nicht zuständig, da keine Rechtsstreitigkeit „aus dem Arbeitsverhältnis” gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vorliegt.

aa) Ein Arbeitsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn der Tätige ...

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