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LAG Nürnberg Beschluss vom 17.02.1998 - 2 (6) Sa 640/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Kann ein Anspruch sowohl auf eine arbeitsrechtliche Grundlage als auch auf einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG gestützt werden, ist jedenfalls dann der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, wenn die Klage nur auf einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung gestützt wird. In diesem Fall steht § 65 ArbGG einer Prüfung des Rechtswegs von Amts wegen durch das Berufungsgericht nicht entgegen und kommt es nicht darauf an, ob die Klagepartei gegen einen Verweisungsbeschluß von einem ordentlichen Gericht in den Rechtsweg der Gerichte für Arbeitssachen Rechtsmittel eingelegt hat.

 

Normenkette

BGB § 839; GG Art. 34; ArbGG § 48; GVG §§ 17, 17a; ArbGG § 65; ZPO § 36

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 19.05.1995; Aktenzeichen 10 Ca 9442/94)

 

Tenor

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet.

2. Der Rechtsstreit wird dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Ziffer 6 ZPO vorgelegt.

 

Tatbestand

I.

Mit der am 23.06.1994 beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingegangenen Klage hat der Kläger Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG in Höhe von DM 252.042,98 geltend gemacht.

Der Kläger hat sich auf eine Stellenausschreibung im Deutschen Ärzteblatt 86, Heft 7 um die ausgeschriebene Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an der Universität Erlangen-Nürnberg, Chirurgische Klinik – Herzchirurgie – beworben und war in den Zeiträumen 01.07.1989 bis 30.11.1989 sowie vom 01.12.1989 bis 31.12.1989 als Angestellter und ab 01.01.1990 bis 31.12.1992 als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit an der Universitätsklinik Erlangen-Nürnberg tätig. Auf die in Kopie vorliegende Urkunde der Ernennung zum Beamten auf Zeit vom 13.12.1989 (A...

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