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LAG Nürnberg Beschluss vom 15.09.1992 - 6 Ta 114/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Trotz Festsetzung des Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist der Antrag auf Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig.

 

Normenkette

BRAGO §§ 9-10; GKG §§ 24-25

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 29.07.1992; Aktenzeichen 4 Ca 2665/92)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 05.08.1992 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.07.1992 – 4 Ca 2665/91 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Wegen des Sachverhalts und der Prozeßgeschichte wird zunächst gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziffer I der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen und ergänzend noch folgendes ausgeführt: Das Arbeitsgericht Nürnberg hat den Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 30.06. bzw. 24.07.1992 auf Streitwertfestsetzung gemäß § 10 BRAGO bzw. § 9 Abs. 2 BRAGO mit Beschluß vom 29.07.1992 zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 31.07.1992 zugestellten Beschluß haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.08.1992, gerichtet an das Arbeitsgericht Nürnberg und dort eingegangen am 06.08.1992, Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 9 BRAGO, 25 GKG, 569 ZPO an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg.

Der Antrag der Beschwerdeführer vom 30.06. bzw. 24.07.1992 ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht unzulässig. Vielmehr haben die Beschwerdeführer nach ...

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