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LAG Niedersachsen Urteil vom 29.04.1996 - 5 (6) Sa 1922/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 02.08.1995; Aktenzeichen 11 Ca 76/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.1997; Aktenzeichen 9 AZR 483/96)

 

Tenor

Die Berufung gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Hannover vom 2. August 1995 – 11 Ca 76/95 – wird auf Kosten des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagten waren Gesellschafter der … bei der u. a. der Kläger beschäftigt war. Mit Urkunde des Notars … errichteten die Beklagten die … mit einem Stammkapital von 50.000,– DM, von denen die Beklagten jeweils eine Stammeinlage von je 25.000,– DM übernahmen. Alle Stammeinlagen sollten sofort in hälftiger Höhe fällig und bar an die Gesellschaft einzuzahlen sein. Die zweite Hälfte der Stammeinlage sollte auf separaten Gesellschafterbeschluß fällig sein. In einer gleichzeitig abgehaltenen ersten Gesellschafterversammlung bestellten sich die Beklagten zu Geschäftsführern, die die Gesellschaft allein vertreten sollten. Sie befreiten sich als Gesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB. Die Anmeldung auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 17. Januar 1995 zurückgewiesen, weil trotz Erinnerung und Fristsetzung der erforderliche Kostenvorschuß nicht gezahlt worden war.

Am 1. Mai 1994 unterzeichneten der Beklagte zu 2) und der Kläger einen „Angestelltenvertrag/Übernahmevertrag” (Fotokopie Bl. 56 bis 59 d. A.), in dem als Vertragspartner die … Inter Aktive Systeme GmbH i. Gr. auf der einen und der Kläger auf der anderen Seite genannt worden. Dort heißt es, der Angestellte werde zu den in der … geltenden Konditionen übernommen. Er werde zum 1. Mai 1994 als technischer Sachbearbeiter und für Bildbearbeitung im MultiMedia-Bereich eingestell...

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