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LAG Niedersachsen Urteil vom 26.07.2018 - 7 Sa 1042/17 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Lehrer mit ausländischem Hochschulabschluss. Unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Gleichstellungserklärung der zuständigen Landesbehörde

 

Leitsatz (amtlich)

Eingruppierung eines Lehrers mit einem ausländischen Studienabschluss nach dem zweiten Abschnitt der Anlage zum TV EntgO-L.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelung in Nr. 2 und Nr. 3 des zweiten Abschnitts der Anlage zum TV-EntgO-L (Lehrkräfte der Länder) enthalten keine Bestimmung dazu, wann ein ausländischer Hochschulabschluss die Voraussetzungen einer (wissenschaftlichen) Hochschulbildung im Sinne der Bestimmungen erfüllt. Das ergibt sich vielmehr aus der Protokollerklärung Nr. 10 zum zweiten Abschnitt der Anlage zum TV-EntgO-L (Lehrkräfte der Länder), nach deren eindeutigem Wortlaut die Gleichstellung der ausländischen Hochschulbildung mit einem deutschen Hochschulabschluss durch die zuständige Landesbehörde erforderlich ist.

 

Normenkette

TV EntgO-L Anlage Abschn. 2 Nrn. 2-3; TV-Entgelt-O-L § 3; TV-Entgelt-O-L Anlage Abschn. 2 Protokollerklärung Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 06.09.2017; Aktenzeichen 11 Ca 130/17 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.09.2019; Aktenzeichen 6 AZR 454/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 6. September 2017 - 11 Ca 130/17 E - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers im Zeitraum vom 4. April 2016 bis einschließlich 15. März 2017 und in diesem Zusammenhang über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger schloss im Juli 2000 eine fünfjährige kombinierte Ausbildung zum Erzieher und Grundschullehrer in Rumänien mit dem "Diploma de Bacalaure...

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