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LAG Niedersachsen Urteil vom 25.08.1998 - 11 Sa 1455/97

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Verfahrensgang

ArbG Lingen (Urteil vom 19.03.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1209/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.02.2000; Aktenzeichen 4 AZR 14/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 19.03.1997 – 2 Ca 1209/96 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.756,72 DM brutto abzüglich gezahlter 1.777,48 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab dem 20.07.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 5.979,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Heueransprüche des Klägers, die sich aus den Regelungen des Manteltarifvertrages sowie des Heuer-Tarifvertrages für die Deutsche Seefahrt ergeben.

Der Kläger ist am 06.03.1962 geboren, seit dem 01.03.1991 Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste Transport und Verkehr (ÖTV). Er war in der Zeit vom 04.12.1995 bis 26.01.1996 bei der Beklagten auf deren Motorschiff „…” als Decksmann/Koch im 2. bis 4. Berufsjahr beschäftigt. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland.

Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an. Sie beauftragte die Firma … damit, wesentliche Teile der Bereederung durchzuführen, insbesondere für die Partenreederei „…” die notwendigen Arbeitsverträge abzuschließen. Mit Datum vom 19.10.1995 schloß diese für die Beklagte mit der internationalen Transportarbeiterförderation (ITF) ein „GIS-FLEET AGREEMENT” und ein „SPECIAL AGREEMENT TO THE GIS-FLEET AGREEMENT” (Bl. 90–108 d. A.). Die ITF wurde dabei durch die ÖTV bei Abschluß des Vertrages vertreten.

In diesen Verträgen verpflichtete sich die Beklagte zur Anwendung des Manteltarifvertrags und des Heuertarifvertrages für die Deutsche Seeschiff fahrt für ihr Schiff „…”. Die „…” wurde daraufhin in die List...

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