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LAG Niedersachsen Urteil vom 24.10.2006 - 1 Sa 118/06 (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigung. Betriebsbedingte Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1.)

Die arbeitgeberseitige Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung beschränkt sich regelmäßig auf das Unternehmen.

2.)

Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer innerhalb einer Unternehmensgruppe sind in diese Prüfung einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber aus rechtlichen oder aus faktischen Gründen Einfluss auf einen Einsatz des Arbeitnehmers in einem anderen Unternehmen hat und der Arbeitnehmer in der Vergangenheit – ungeachtet eines fehlenden arbeitsvertraglichen Versetzungsvorbehalts – in Betrieben des anderen Unternehmens tatsächlich eingesetzt wurde.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 16.12.2005; Aktenzeichen 8 Ca 253/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 2 AZR 1110/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 16. Dezember 2005 – 8 Ca 253/05 – abgeändert, soweit es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 9. Mai 2005 nicht beendet wurde und die Beklagte verurteilt hat, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als bauleitenden Monteur weiterzubeschäftigen.

Die Klage wird in diesem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger für die 1. Instanz zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Die Kosten 2. Instanz hat der Kläger zu tragen bei einem Gebührenstreitwert von 14.072,00 EUR.

Die Revision für den Kläger wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 30. Nove...

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