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LAG Niedersachsen Urteil vom 21.04.2009 - 3 Sa 957/08 B (veröffentlicht am 08.01.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höchstbegrenzung der anrechenbaren Dienstzeit. Diskriminierung wegen des Alters

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die eine Höchstbegrenzung der maximal anrechenbaren Dienstzeit vorsieht, verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG.

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1, § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Urteil vom 22.04.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1081/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen 3 AZR 571/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 22.04.2008 – 3 Ca 1081/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung.

Der am 00.00.1951 geborene Kläger war in dem Zeitraum vom 01.04.1973 bis zum 29.02.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt eine Versorgungsordnung in der Fassung vom 01.07.1988. Diese enthält u. a. folgende Regelungen:

VII. Höhe des Ruhegeldes

1.

Das monatliche Ruhegeld (Altersrente, vorzeitige Altersrente oder Invalidenrente) beträgt

• für jedes zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr (IX 2)

8,00 DM

• höchstens jedoch für 25 und mehr zurückgelegte rentenfähige Dienstjahre

200,00 DM

…

XI. Unverfallbarkeit

1.

Diese Versorgungsordnung schränkt das Recht der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Firma nicht ein.

2. a)

Hat das Arbeitsverhältnis zur Firma geendet, ohne daß ein Anspruch nach dieser Versorgungsordnung erworben wurde, bleibt eine Anwartschaft auf Firmenrente in dem im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebenen Umfang aufrechterhalten. Sind dagegen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur...

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