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LAG Niedersachsen Urteil vom 19.09.2016 - 12 Sa 353/16 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung bei anderen Arbeitgebern erworbener einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung staatlich geprüfter Techniker

 

Leitsatz (amtlich)

Es liegt eine gleichheitswidrige Benachteiligung vor, wenn § 16 TV L bei der Stufenzuordnung staatlicher geprüfter Techniker so angewendet wird, dass bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung im Ergebnis höher bewertet wird als die beim beklagten Land selbst erworbene Berufserfahrung.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; TV L § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 23.02.2016; Aktenzeichen 10 Ca 468/15 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.12.2017; Aktenzeichen 6 AZR 790/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.02.2016 - 10 Ca 468/15 E - abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 2.922,99 € brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag i.H.v. 1.387,39 € seit dem 16.10.2015 und auf einen weiteren Betrag von 1.535,60 € seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers.

Der jetzt 32 Jahre alte Kläger ist staatlich geprüfter Techniker. Er ist seit dem 1. Mai 2010 bei der Niedersächsischen Landesbehörde für auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23. März 2010 (Bl. 6 f. d. A.) beschäftigt. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-L ergänzen oder ersetzen in der Fassun...

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