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LAG Niedersachsen Urteil vom 11.06.2001 - 5 Sa 1832/00 (veröffentlicht am 11.06.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung Sozialauswahl, Auswahlschema

Leitsatz (amtlich)

1. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit geringfügig unterschiedlichen Arbeitszeiten sind im Rahmen der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einander jedenfalls dann vergleichbar, wenn der kündigungsbedrohte Arbeitnehmer die fortbestehende Arbeitsstelle übernehmen kann, ohne dass eine Anpassung anderer Arbeitsverträge erforderlich wird. Nach den Entscheidungen des BAG vom 3.12.1998 – 2 AZR 341/98 – einerseits sowie des EUGH vom 26.09.2000 – C – 322/98 – andererseits bleibt offen, inwieweit darüber hinaus auch Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Arbeitszeiten in die soziale Auswahl einzubeziehen sind.

2. Nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen sind Arbeitnehmer, bei denen die ordentliche Kündigung durch Tarifvertrag ausgeschlossen ist, sofern der Arbeitsplatzschutz drittbetroffener Arbeitnehmer in der tarifvertraglichen Regelung nicht nur ganz ungenügend berücksichtigt wurde.

3. Innerhalb der Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer sind in erster Linie die sozialen Gesichtspunkte der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters sowie der aktuellen Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann eine Vorauswahl mit Hilfe eines Auswahlschemas treffen; die abschließende Entscheidung muss stets durch eine „Handsteuerung” erfolgen. Eine solche Vorauswahl ist nur zulässig, wenn in dem Schema die maßgeblichen sozialen Gesichtspunkte in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander berücksichtigt sind. Ist das Auswahlschema nicht zwischen den Betriebs- bzw. Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 4 KSchG schriftlich vereinbart, steht dem Arbeitgeber dabei nur ein gewisser Wertungsspielraum zu; das Ergebnis ist dann nicht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (ent...

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