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LAG Niedersachsen Urteil vom 10.01.2003 - 10 Sa 1116/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geriatriezulage

 

Leitsatz (amtlich)

Anspruch auf die Zulage gemäß Protokollnotiz Nr. 1 des Abschnitts B des Bundesmanteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW) für die Grund- und Behandlungspflege von Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin zeitlich überwiegend Krankenpflege verrichtet.

 

Normenkette

BMT-AW

 

Verfahrensgang

ArbG Lingen (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen 1 Ca 662/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 16.05.2001 – 1 Ca 662/01 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch auf die Weitergewährung einer Zulage.

Die Klägerin ist in dem von dem Beklagten betriebenen Altenwohnzentrum tätig. Gemäß Ziffer 9 des Arbeitsvertrages finden die Bestimmungen des für die Arbeiterwohlfahrt geltenden Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (künftig: BMT-AW) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Klägerin ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe KrT V. Sie ist teilzeitbeschäftigt.

Der Beklagte zahlte an die Klägerin seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses eine monatliche „Geriatriezulage” in Höhe von 45,00 DM. Gemäß Protokollerklärung Nr. 1 des Abschnitts B des BMT-AW erhalten diese Zulage

Pflegepersonen der Vergütungsgruppe AW-KrT I bis VIII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

… Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen

ausüben.

Die Klägerin ist im Wohnbereich und im Erdgeschloss des Altenwohnzentrums tätig. Dort wohnen 37 Personen, von denen 15 in die Pflegestufe 3 eingestuft sind. Die Bewohne...

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