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LAG Niedersachsen Urteil vom 08.05.2006 - 8 Sa 40/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Ruhenszeiten nach § 71 BAT

 

Leitsatz (amtlich)

Ruhenszeiten werden nach dem Inhalt der tariflichen Regelung des § 71 BAT (Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen) auf den Zahlungszeitraum angerechnet.

 

Normenkette

BAT § 71

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 12 Ca 32/05 Ö)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover – 12 Ca 32/05 Ö – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Arbeitsentgelt und insbesondere um zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche aus § 71 BAT.

Die Beklagte ist seit dem 01.09.2001 bei der Stadtentwässerung angestellt. Sie ist Erbin nach dem am 2. Februar 2004 verstorbenen Herrn H.. Dieser war bei der Klägerin seit dem 01.10.1990 als Vollstreckungsbeamter im Außendienst beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis fanden die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages Anwendung. Der Erblasser erzielte einen Bruttolohn in Höhe von 2.330,10 EUR entsprechend 1.360,81 EUR netto. Arbeitsunfähig war er in der Zeit vom 31.10.2000 bis zum 31.10.2001 und ab dem 18.12.2001. In der Zeit zwischen dem 31.10.2001 und dem 18.12.2001 hat der Erblasser gearbeitet; er war auch arbeitsfähig. Vom 01.07.2001 bis zum 31.01.2003 bezog er eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund eines Rentenbescheides vom 03.12.2001. Sein Arbeitsverhältnis ruhte für die Zeit ab dem 01.01.2002 bis zum 31.01.2003 nach § 59 Abs. 1 BAT.

Im November 2002 beabsichtigte er eine Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung in die Wege zu leiten. Dieses konnte seitens der Klägerin nicht gewährleistet werden. In der Zeit vom 01.02.2003 bis zum Ablauf des Monats August 2003 war der Kläger arb...

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