Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Nachgewährung von Erholungsurlaub für Zeiten eines Einsatzes für das Technische Hilfswerk (THW)
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Arbeitnehmer, der sich als Helfer für das Technische Hilfswerk verpflichtet hat, während seines Erholungsurlaubs zu einem Einsatz herangezogen (hier im Zusammenhang mit Elbehochwasser), so hat er keinen Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs.
Normenkette
BGB §§ 275, 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 S. 2, §§ 249, 300 Abs. 3, § 362 Abs. 1; BUrlG § 7 I; THW-HelfRG § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Stade (Urteil vom 08.07.2003; Aktenzeichen 2 Ca 275/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 08.07.2003 – 2 Ca 275/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Nachgewährung von Erholungsurlaub, den der Kläger wegen eines Einsatzes für das TECHNISCHE HILFSWERK(THW) nicht nehmen konnte.
Der Kläger ist seit dem 15.07.1998 bei dem Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 2.109,53 EUR beschäftigt. Er ist ehrenamtlich als Helfer beim TECHNISCHEN HILFSWERK tätig.
Vom 19.08. bis 06.09.2002 war dem Kläger Erholungsurlaub gewährt worden. Am Dienstag, dem 20.08.2002, hatte der Kläger von 13.00 Uhr bis 23.00 Uhr einen Einsatz beim THW, ebenso in der Zeit vom 21.08.2002, 17.00 Uhr bis Sonntag, dem 25.08.2002, 19.00 Uhr. Beide Einsätze standen im Zusammenhang mit dem Elbe-Hochwasser.
Mit Schreiben vom 31.10.2002 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Nachgewährung von Erholungsurlaub für den Einsatzzeitraum beim THW. Mit Schreiben vom 11.02.2003 lehnte der Beklagte dies ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet,...