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LAG Niedersachsen Urteil vom 06.03.2002 - 6 Sa 603/01 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbeteiligung an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse

 

Leitsatz (amtlich)

§ 1 a Abs. 2 AVR-DW-EKD verweist nur dann auf die AVR der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung, wenn alle Geltungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch der Beitritt der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 ARRGD (1). § 27 a AVR-DW-EKD ist keine unbillige Regelung (2).

 

Normenkette

AVR-DW-EKD § 1a

 

Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Urteil vom 12.03.2001; Aktenzeichen 2 Ca 489/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.06.2003; Aktenzeichen 3 AZR 310/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 12.3.2001 – 2 Ca 489/00 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Eigenbeteiligung an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse und um Rückzahlung bereits einbehaltener Beträge.

Der … geborene Kläger ist seit dem 1.9.1982 als pädagogische Fachkraft in der Sozialpädagogischen Einrichtung für Kinder und Jugendliche der Beklagten in deren Einrichtung in B. beschäftigt. Die Parteien vereinbarten als Vertragsinhalt die Geltung der Richtlinien für Arbeitsverträge für Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der jeweils gültigen Fassung. Dem Anstellungsvertrag entsprechend ist der Kläger bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen für seine zusätzliche Altersversorgung versichert.

Anfang 1999 führte die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Umlage zur Zusatzversorgungskasse von 1 % des...

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