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LAG Niedersachsen Urteil vom 05.05.2015 - 9 Sa 167/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei mehreren Betriebsübergängen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Widerspruch nach § 613a Abs 6 BGB kann nur gegenüber dem bisherigen Inhaber oder dem neuen Inhaber, den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffend, erklärt werden, nicht jedoch gegenüber vormaligen Arbeitgebern oder alten Inhabern wegen früherer Betriebsübergänge (vgl. BAG vom 11.12.2014, 8 AZR 943/13 mwN).

2. Für jeden Widerspruch ist zu prüfen, ob er einem Übergang des Arbeitsverhältnisses entgegenstand und das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Nur dann kann beim Kettenwiderspruch festgestellt werden, ob der jeweils frühere Arbeitgeber aufgrund des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses mit dem Zwischenerwerber bisheriger Inhaber geworden ist. Dazu ist wiederum die gerichtliche Inanspruchnahme des Zwischenerwerbers erforderlich, weil nur dieser Gründe vortragen kann, die einem wirksamen Widerspruch entgegenstehen können.

 

Normenkette

BGB § 613a; BGB § 613a Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 5 Nr. 3, Abs. 6 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Entscheidung vom 11.12.2013; Aktenzeichen 3 Ca 316/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 11.12.2013 Az: 3 Ca 316/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach zwei Betriebsübergängen.

Die Klägerin war seit vielen Jahren bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Callcenter Kundenniederlassung Spezial (KNL S) in G. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge der Beklagten Anwendung.

Die Beklagte und die V. GmbH (V.), eine Tochtergesellschaft der Beklagten, unterrichteten die Mitarbeite...

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