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LAG Niedersachsen Urteil vom 03.05.2016 - 11 Sa 1007/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsfreies An- und Ablegen einer durch Dienstvereinbarung bestimmten weißen Dienstkleidung eines Krankenpflegers

 

Leitsatz (amtlich)

Das An und Ablegen einer durch Dienstvereinbarung vorgeschriebenen weißen Dienstkleidung eines Krankenpflegers im Krankenhaus stellt nicht notwendig vergütungspflichtige Arbeitszeit dar.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Emden (Entscheidung vom 01.10.2015; Aktenzeichen 2 Ca 5/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.09.2017; Aktenzeichen 5 AZR 382/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 01.10.2015 - 2 Ca 5/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten.

Der am 00.00.1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 24.03.1984 als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Bei einer 38,5-Stunden-Woche hat der Kläger nach Entgeltgruppe Kr 7a Stufe 6 im Jahr 2013 ein Bruttomonatsentgelt von 2.980,84 € erhalten. Der Kläger ist stellvertretender Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates. Insgesamt sind geschätzt über 300 Pflegekräfte in dem Krankenhaus beschäftigt.

Im Hause der Beklagten gilt eine "Dienstvereinbarung über das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung im Kreiskrankenhaus" vom 05.07.1995 (vgl. Bl. 37 bis 38 d. A. bzw. Anlage K7 zum klägerseitigen Schriftsatz vom 21.05.2015, Bl. 76 d. A.). Diese lautet auszugsweise:

"2. Ausstattung der einzelnen Bereiche mit Dienstkleidung

2.1. Bei der Erstausstattung erhält:

a) das Pflegepersonal (auch Auszubildende)

das weibliche Personal erhält jeweils 6 weiße Kleider bzw. 6 weiße Hosenanzüge, das männliche Person...

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