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LAG Niedersachsen Urteil vom 03.02.2006 - 10 Sa 1378/05 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Berücksichtigung von Dienstzeiten im Beitrittsgebiet als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei einem Dienstordungsangestellten

 

Leitsatz (amtlich)

§ 3 BeamtVÜV gilt auch für einen Dienstordnungsangestellten, der das Dienstordnungsverhältnis mit einem Sozialversicherungsträger im alten Bundesgebiet beendet hat, mehr als ein Jahr Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet geleistet hat und anschließend unter Beendigung des Dienstordungsverhältnisses im Beitrittsgebiet und unter Begründung eines neuen Dienstordnungsverhältnisses mit einem Sozialversicherungsträger ins alte Bundesgebiet zurückkehrt, wenn dort der Versorgungsfall eintritt.

 

Normenkette

BeamtVÜV § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 20.05.2005; Aktenzeichen 7 Ca 707/04 B)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 20.05.2005 – 7 Ca 707/04 B – wird kostenpflichtig nach einem Wert von 8.281,08 EUR zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden Ruhegehaltssatzes.

Der 1964 geborene Kläger war seit dem 01.08.1980 zunächst als Auszubildender, anschließend als Dienstordnungsangestellter bei der A. in L. tätig. Dort beendete er das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1991 und schloss mit Wirkung zum 01.07. 1991 einen neuen Arbeitsvertrag als Dienstordnungsangestellter mit der A. in M. (neues Bundesland). Dort wiederum schied er zum 15.10.1994 aus und wurde zum 16.10.1994 als Dienstordnungsangestellter von der Beklagten eingestellt. Zuletzt war er Regionaldirektor der Regionaldirektion E.-N. mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 15. Zum 30.06.2004 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die Beklagte berechnete das Ruhegehalt am 06.07.2004. Auf ...

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