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LAG Niedersachsen Beschluss vom 19.05.2021 - 2 TaBV 51/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfolgung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes als Kriterium einer Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG. Anforderungen an die organisatorische Einbindung einer betriebsfremden Führungskraft als Merkmal einer Einstellung i.S.d. § 99 BetrVG. Gegenwarts- und Zukunftsbezug der Entscheidung im Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG

Leitsatz (amtlich)

Die für eine Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt.

Für die organisatorische Einbindung reicht es nicht aus, wenn eine betriebsfremde Führungskraft nur ein fachliches Weisungsrecht besitzt. Eine Einbindung der betriebsfremden Führungskraft in den Betrieb eines nachgeordneten Mitarbeiters setzt voraus, dass der Führungskraft neben dem fachlichen auch ein nicht unerhebliches disziplinarisches Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern des Betriebs zusteht (z.B. Entscheidungsbefugnis über den konkreten Einsatz des Personals, Kompetenz zur Urlaubserteilung und zum Ausspruch von Abmahnungen).

Leitsatz (redaktionell)

Im Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG haben Entscheidungen nur Wirkung für die Zukunft. Es geht nicht darum, ob die Maßnahme bei ihrer Durchführung betriebsverfassungsrechtlich zulässig war. Diese gegenwarts- und zukunftsbezogene Frage ist nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beantworten. Auch sind Veränderungen tatsächlicher Art dementsprechend bis zum Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen.

Normenkette

BetrVG § 101; B...

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